Derzeit werden häufig die Hartz-IV-Anträge von nichtdeutschen EU-Bürgern abgelehnt mit Hinweis auf den sogenannten „Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen“ bzw. wegen § 7 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB II. Doch wenn das Jobcenter die Leistungen ablehnt, können Sie sich oft erfolgreich wehren mit einer Klage und einem Eilverfahren vor dem zuständigen Sozialgericht.
Das SGB II schließt auch EU-Bürger pauschal vom Arbeitslosengeld 2 (sogenanntes Hartz IV) aus, wenn sie nur zur Arbeitssuche nach Deutschland gekommen sind bzw. sich hier aufhalten. Das ist zwar nationales Recht, widerspricht aber gültigem EU-Recht.
Das sehen auch viele Sozialgerichte genauso:
Das Landessozialgericht Chemnitz zum Beispiel „geht davon aus, dass dieser Ausschlusstatbestand [Anm d. Verfasserin: gemeint ist der § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II] gegen höherrangiges Recht, nämlich Artikel 18 und 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bzw. den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 4 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 […] verstößt, soweit freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger betroffen sind…“(Beschluss LSG Chemnitz Az L7 AS 965-13 B ER). Weiterlesen →