Der 01.01.2023 soll das „Ende von Hartz 4“ werden. Das bisherige Arbeitslosengeld 2 (ALG 2) wird zusammen mit dem Sozialgeld umbenannt in Bürgergeld. Vieles bleibt trotz Umbenennung gleich. Das sind die wichtigsten Änderungen:
Karenzzeit: Im ersten Jahr des Bezugs von Bürgergeld müssen Sie (noch) nicht in eine Wohnung umziehen, die weniger kostet. Das Jobcenter übernimmt auch die Kosten einer teuren Wohnung. Außerdem müssen Sie in der Karenzzeit Ihr Vermögen nicht ausgeben, außer wenn es „erheblich“ ist. Anders als bei der noch bis Ende 2022 geltenden Corona-Sonderregel müssen Sie ab 1.1.2023 wieder ihr Vermögen in einem Formular angeben, auch wenn es sehr niedrig ist. Sie dürfen es aber vorerst behalten, wenn es unter 40 000 € für eine Einzelperson liegt. Bei Bedarfsgemeinschaften mit mehreren Leuten sind es 40 000 € plus jeweils 15 000 € für jede weitere Person.
Übrigens: Sie dürfen als Einzelperson 20.000 € weniger behalten als nach den Regeln, die bis Ende 2022 wegen Corona gelten und bei Bedarfsgemeinschaften sind es für die erste Person 20.000 € weniger, für jede weitere 15.000 € weniger. Für bereits im Jahr 2022 bewilligte Leistungen gelten die Corona-Regeln noch bis zum Ende des Bewilligungszeitraums. Ein Antrag im Dezember 2022 lohnt sich also, wenn ihr Vermögen die neuen Grenzen überschreitet.
Was ist mit der Heizung?
Das Jobcenter übernimmt auch im ersten Jahr nur angemessene Heizkosten. Ob sie angemessen sind errechnet sich allerdings aus der wirklichen Wohnungsgröße, auch wenn die unangemessen groß ist.
Mit Start des Bürgergelds bekommen dann alle eine Karenzzeit von einem Jahr, auch Leute, die vorher schon Hartz 4 bekommen haben.
Ist die erste Karenzzeit dann abgelaufen gilt: Wenn Sie mindestens 3 Jahre lang weder Hartz 4 noch Sozialhilfe bekommen haben und dann wieder Bürgergeld brauchen, fängt eine neue Karenzzeit an.
Und nach der Karenzzeit?
Da bleiben dann 15.000 € pro Person Vermögensfreibetrag und Sie werden aufgefordert, Ihre Kosten der Unterkunft zu senken, wenn sie zu hoch für die Angemessenheitsgrenzen sind. 2024 kommt auf die Sozialgerichte also wieder der altbekannte Streit um die Kosten der Unterkunft zu.
Was wird aus den Sanktionen?
Die Sanktionen werden umbenannt in Leistungsminderungen und dürfen nur noch höchstens 30% des Regelsatzes (= Pauschale zum Lebensunterhalt ohne Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU), Mehrbedarfe oder Bedarfe für Bildung und Teilhabe) zur gleichen Zeit betragen. Grund: Die früheren Sanktionen bis 100% der ganzen Leistung, waren verfassungswidrig.
Es gibt beim Bürgergeld keine Eingliederungsvereinbarungen und Eingliederungsverwaltungsakte mehr. Dafür gibt es dann eine Kooperationsvereinbarung, die aber unverbindlich ist. Aus ihr kann nicht sanktioniert – auch nicht „leistungsgemindert“ – werden. Leistungsminderungen sind statt dessen möglich, wenn Leute nicht zu einem Temin im Jobcenter erscheinen und wenn Leute per Verwaltungsakt zu etwas verpflichtet wurden, z.B. zum Nachweis von Bewerbungen oder dazu, zu einer Maßnahme zu gehen und das dann nicht machen. Im Ergebnis heißt zwar künftig wohl vieles anders, aber Leistungsminderungen wird es weiterhin geben.
Gerüchte, dass mit dem Bürgergeld die Sanktionen abgeschafft würden sind also falsch. Sie heißen künftig nur anders.
Übrigens: Am 1.1.2023 ist Schluss mit dem derzeitigen Sanktionsmoratorium.
War da nicht was mit einer sanktionsfreien Vertrauenszeit?
Die Vertrauenszeit wird es nicht geben, weil die Idee nicht die nötige Mehrheit im Bundesrat bekommen hat.
Sie wäre außerdem sowieso nicht sanktionsfrei gewesen, sondern nur sanktionsarm.