Hartz VI: Regelung zu den Kosten der Unterkunft möglicherweise verfassungswidrig

In § 22 SGB II ist geregelt, dass „angemessene“ Wohnungskosten im Rahmen der als „Hartz VI“ bekannten Leistungen übernommen werden. Die 3. Kammer des Mainzer Sozialgerichts hält dieses Gesetz für mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht vereinbar und hat das Bundesverfassungsgericht angerufen. Das klingt gut, könnte sich aber auf Betroffene ungünstig auswirken.
Wenn es darum geht, wie Menschen wohnen dürfen, wenn sie auf Sozialleistungen angewiesen sind, ist nichts einfach. Verwaltung und Gerichte müssen derzeit darüber entscheiden, zu welchem Preis diese Menschen eine Wohnung anmieten oder in ihrer Wohnung verbleiben dürfen. Die Rechtsprechung hat komplizierte Regeln ausgearbeitet, an die sich die Jobcenter in vielen Fällen nicht gehalten haben. Die Gerichte verhelfen dann oft den Menschen zu menschenwürdigem Wohnen.
Das könnte bald ein Ende nehmen. Nach Ansicht der 3. Kammer des SG Mainz müsse künftig demokratisch festgelegt werden, wie „Hartz-IV-Empfänger“ wohnen dürfen. Dann bestimmten nicht mehr Juristinnen und Juristen an den Sozialgerichten, sondern die Gesellschaft als Ganze mit ihren Ressentiments gegenüber denen, die Sozialleistungen brauchen.
Der Rechtsnorm im Sozialgesetzbuch II lässt sich nicht entnehmen, was mit dem unbestimmten Rechtsbegriff „angemessen“ im Bezug auf Wohnkosten gemeint ist. Der Gesetzgeber lässt diese Frage offen. Das hat zu überaus zahlreichen Rechtsstreitigkeiten geführt und Unmengen von Steuergeldern verschlungen. Menschen wehren sich gegen Zwangsumzüge, kämpfen darum, Obdachlosigkeit zu vermeiden oder einer desolaten Wohnsituation zu entkommen.
Aus Sicht des Mainzer Sozialgerichts müssten deshalb nicht die Verwaltung (Exekutive) und die Gerichte (Legislative) die Entscheidung treffen, wann eine Wohnung als unangemessen teuer für Leistungsempfänger gelten soll, sondern der Gesetzgeber selbst, also die Legislative. Aus dem Demokratieprinzip unseres Grundgesetzes sei zu schließen, dass eine gesetzliche Regelung hinreichend bestimmt sein müsse. Das sei bei dem Wörtchen „angemessen“ nicht der Fall. Mit zwei Beschlüssen vom 12.12.2014 (Az. S 3 AS 130/14 und S 3 AS 370/14 ) hat das Gericht in Mainz nun dort anhängige Verfahren ausgesetzt, um das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe über diese Frage entscheiden zu lassen.
Betroffene hören das gern, halten sie es doch längst für verfassungswidrig, zum Umzug oder in Mietschulden gezwungen zu werden oder auf die schlechtesten Viertel ihrer Stadt verwiesen zu werden.
Sollte Karlsruhe den § 22 SGB II allerdings wirklich insoweit für verfassungswidrig erklären, so bestimmten künftig die Merheitsverhältnisse im Parlament statt Juristinnen und Juristen über die Schicksale der „Hartzer“. Schlimm kann sich das auswirken, wenn sich demokratische Kräfte durchsetzen, die mit dem Stichwort „Hartz IV“ nur die Ausbeutung redlicher und fleißiger Menschen durch asoziales und faules Pack verbinden.
Dann nämlich gibt es „auf Hartz IV“ bald nur noch heruntergekommene, mit der Vorstellung menschenwürdigen Wohnens schwerlich vereinbare Unterkünfte. Vielleicht müssen dann sogar, wie von Thilo Sarrazin vorgeschlagen, die Temperaturen in den Wohnungen im Winter auf 15-16 Grad gedrosselt werden. Sollte es so kommen, kann und muss bezweifelt werden, dass das verfassungsgemäß wäre.
Es stellt sich die Frage, wer besser dazu in der Lage ist, zu entscheiden, wo das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums seine Grenzen hat: die Justiz oder die Gesetzgebung und damit die Gesellschaft?
Immerhin geht es hier um die Auslegung von Grundrechten. Das Grundgesetz ist in vielen Fällen sozialer und gerechter, als es die demokratischen Mehrheiten je sein werden. Über die Gerichte setzt es sich auch gegen gesellschaftlich verbreitete Ansichten durch. Die Würde des Menschen steht über dem Demokratieprinzip. Und das ist gut so.