Häufiger als noch vor wenigen Jahren wird bei den Rechtsantragsstellen die Beratungshilfe abgelehnt. Wenn Sie anwaltliche Hilfe benötigen, sich diese aber nicht leisten können, und Sie werden bei Gericht von der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger weggeschickt, so sind Sie nicht rechtslos:
Schickt man Sie nur mündlich weg, so bestehen Sie auf eine schriftliche Entscheidung. Gegen diese können Sie dann vorgehen. Was beim Bescheid einer Sozialbehörde der Widerspruch ist heißt bei der Versagung der Beratungshilfe Erinnerung. Sagen Sie bei der Rechtsantragsstelle, dass Sie die Erinnerung gegen die Ablehnung der Beratungshilfe einlegen möchten und dass diese zu Protokoll genommen werden soll.
Dann muss ein Richter/eine Richterin entscheiden.
Was nicht geht: Sie können keine Beratungshilfe für das Erinnerungsverfahren wegen Ablehnung der Beratungshilfe als Solches bekommen.
Das das Recht auf Beratungshilfe auch durchsetzbar ist, sollte alle interessieren, die wert darauf legen, dass der Rechtsstaat für alle gilt: Unabhängig von Einkommen und Vermögen.