Eingliederungshilfe durch individuellen Fernunterricht Az: 5 L 711/15
Ein Gymnasiast wird gemobbt, weil er behindert ist. Nachdem er auch an einem anderen Gymnasium Mobbing erleben muss, landet er auf einer Förderschule, wo er als Drecksjude und Scheißkanacke beschimpft und körperlich attackiert wird.
Schließlich bleibt ihm kein anderer Ausweg mehr, als das Schulsystem ganz zu verlassen. Die zuständige Behörde lässt die Schulpflicht ruhen. Der Ausweg: Die Schule kommt per Internet zu ihm. Auch das ist Inklusion.
Was zunächst angeblich nicht möglich sein sollte, geht nach einem Rechtstreit am Verwaltungsgericht nun doch.
Der Kläger hat Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII. Anders als die Beklagte meint, widerspricht es nicht dem Sinn der Eingliederungshilfe, jemandem eine individuelle Beschulung zu ermöglichen, wenn es mit der Eingliederung in eine Gemeinschaft Gleichaltriger einfach nicht klappen will.
Es geht eben nicht nur darum, dass ein Schüler/eine Schülerin in eine Klassengemeinschaft eingegliedert wird. Vielmehr geht es um Teilhabe an ganz normalen Lebenschancen, zum Beispiel der auf eine Teilhabe am Berufsleben. Dafür ist so ein Schulabschluss schon ziemlich wichtig…
Für Interesseierte und insbesondere auch für Kolleginnen und Kollegen hier das Urteil:
Urteil 5 K 1194-15 (Webschule Bochum)