Untätigkeitsklage

Bisweilen kommt es vor, dass Behörden auf gestellte Anträge einfach nicht reagieren. Zum Beispiel kann es vorkommen, dass man einen Antrag auf Alg 2 stellt, und darauf einfach keine Antwort bekommt.

Oder es kommt vor, dass man gegen einen Bescheid Widerspruch einlegt, die Behörde darauf aber einfach nicht reagiert.

Für solche Fälle gibt es die sogenannte Untätigkeitsklage. Im Sozialrecht ist diese in § 88 SGG (Sozialgerichtsgesetz) geregelt.

Dort steht, wann Sie beim Sozialgericht eine Klage einreichen können, wenn Sie auf einen Antrag oder einen Widerspruch keine Antwort von der Sozialbehörde (z.B. Jobcenter, Agentur für Arbeit, Rentenkasse etc.) bekommen. Bei Anträgen geht das nach 6 Monaten, bei Widersprüchen nach 3 Monaten.

Sie können mit so einer Untätigkeitsklage  einklagen, dass auf Ihren Antrag oder Widerspruch ein Bescheid erstellt wird. Den Inhalt des Bescheids, also z.B. ob Ihnen eine Leistung bewilligt wird oder nicht, entscheidet diese Klage aber nicht. Die Behörde, z.B. das Jobcenter, wird lediglich gezwungen, eine Entscheidung zu treffen.

In manchen Fällen kann man keine 3 oder 6 Monate auf eine Entscheidung warten. Das gilt zum Beispiel, wenn man sich wegen des fehlenden Bescheids kein Essen mehr kaufen kann, oder die Miete nicht mehr bezahlen kann, und dann Wohnungslosigkeit droht. In solchen Fällen können Sie auch beim Sozialgericht klagen, und zwar im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Wenn also eine Behörde nicht reagiert hat, holen Sie sich rechtsanwaltliche Hilfe!