Pflichtverteidigung

Viele meinen, wer zu arm ist, um sich in einem Strafverfahren eine Anwältin oder einen Anwalt zu nehmen, bekomme eine Pflichtverteidigerin oder einen Pflichtverteidiger, den der Staat bezahlt. Das ist so aber falsch.

Wenn Sie beschuldigt werden, eine Straftat begangen zu haben, müssen Sie Ihre Anwältin oder Ihren Anwalt selbst bezahlen, auch, wenn Sie sich das wegen geringem Einkommen und Vermögen nicht leisten können.  Hier gibt es keine Prozesskostenhilfe. Auch die Beratungshilfe gibt es dann nur eingeschränkt, nämlich nur für reine Beratung. Selbst eine Akteneinsicht bei Gericht müssen Sie selbst bezahlen, obwohl diese sehr wichtig ist, um Nachteile zu vermeiden.

In manchen Fällen sieht das Gesetz allerdings vor, dass Sie eine Anwältin oder einen Anwalt für Ihre Verteidigung haben müssen. Sie dürfen sich dann nicht selbst verteidigen sondern sind verpflichtet, sich eine Anwältin oder einen Anwalt zu nehmen. Tun Sie das nicht, wird das Gericht für Sie eine Anwältin oder einen Anwalt auswählen. Immer dann, wenn Sie sich als Beschuldigter im Strafrecht nicht selbst verteidigen dürfen, spricht man von Pflichtverteidigung, der Pflicht, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Eine Pflichtverteidigerin bzw. ein Pflichtverteidiger ist eine ganz normale Anwältin bzw. ein Anwalt die bzw. den Sie sich grundsätzlich auch selbst aussuchen können.

Die Pflichtverteidigung …
… ist unabhängig von Einkommen und Vermögen.
… sichert der Pflichtverteidigerin oder dem Pflichtverteidiger auch dann ein Einkommen, wenn Sie verurteilt werden und zahlungsunfähig sind. Es liegt allerdings unter der gesetzlichen Vergütung für den Wahlverteidiger, ist also für die Anwältin oder den Anwalt weniger lukrativ.

Pflichtverteidigung bedeutet NICHT…
… dass der Staat Ihre Verteidigung in einem Strafverfahren bezahlt, weil Sie selbst sich keinen Anwalt leisten können.
… dass Sie Ihren Verteidiger nicht bezahlen müssen, wenn Sie verurteilt werden.

Werden Sie freigesprochen…
… trägt der Staat die Verfahrenskosten.
… erstattet die Landeskasse Ihnen auch die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren, die die Pflichtverteidigergebühr übersteigen.
… übernimmt die Landeskasse Ihre gesetzlichen Gebühren auch für die Wahlverteidigung, nicht nur bei der Pflichtverteidigung.
… müssen Sie Gebühren, die die gesetzliche Wahlverteidigergebühr übersteigen selbst bezahlen, sofern sie es mit Ihrer Verteidigerin oder Ihrem Verteidiger vereinbart haben.

Wenn Sie eine Pflichtverteidigung bekommen haben und verurteilt werden…
… schulden Sie der Staatskasse in der Regel die Verfahrensgebühren und die Pflichtverteidigergebühren.
… schulden Sie Ihrer Pflichtverteidigerin oder Ihrem Pflichtverteidiger auch noch den Unterschied zwischen der Pflichtverteidigergebühr und der gesetzlichen Gebühr für die Wahlverteidigung, sofern Sie zahlungsfähig sind.

Einen Pflichtverteidiger bekommen Sie wenn…
… Ihr Verfahren in erster Instanz am Oberlandesgericht oder dem Landgericht beginnt.
… Ihnen ein Verbrechen zur Last gelegt wird.
… das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann.
… Sie sich in Untersuchungshaft oder einstweiliger Unterbringung befinden.
… Sie sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden haben und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wurden.
… zur Vorbereitung eines Gutachtens über Ihren psychischen Zustand Ihre Unterbringung in Frage kommt.
… ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird.
… Ihre bisherige Verteidigerin oder Ihr bisheriger Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist.
… wegen der Schwere der Tat (in der Regel, wenn wahrscheinlich ist, dass Sie mindestens 1 Jahr Gefängnisstrafe zu erwarten haben).
… die Sach- oder Rechtslage so schwierig ist, dass Sie die rechtsanwaltliche Hilfe brauchen.
… ersichtlich ist, daß Sie sich nicht selbst verteidigen können, weil dem Opfer ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.
… Sie sich aus sonstigen Gründen nicht selbst verteidigen können ( z.B. Hörbehinderung, Sprachbehinderung, psychische Krankheit, geistige Behinderung)