Arbeitslosengeld 1(Alg 1)

Arbeitslosengeld 1 ist eine Versicherungsleistung aus der Arbeitslosenversicherung, und ist im SGB III geregelt. Im Normalfall erhalten Menschen Alg 1 nur bei Arbeitslosigkeit, das heißt, wenn sie nicht oder nur weniger als 15 Wochenstunden erwerbstätig sind. Alg 1 erhalten nur Personen, die zuvor ausreichend lange in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.

Rechtliche Probleme im Zusammenhang mit dem Alg 1 treten zum Beispiel in folgenden Fällen auf:

– Wenn unklar ist, ob eine Person überhaupt erwerbsfähig ist (oft greift in diesem Fall die sogenannte Nahtlosigkeisregelung)

– Wenn Sperrzeiten verhängt werden

– Im Zusammenhang mit sogenannten Eingliederungsvereinbarungen

3 Gedanken zu „Arbeitslosengeld 1(Alg 1)

  1. Sehr geehrte Frau Milazzo,

    ich bin derzeit Arbeitssuchend gemeldet und beziehe ab 01.05. 2015 auch ALG 1. Meine Frau bekommt im Oktober ein Kind und ich möchte in Elternzeit gehen. Meine SB vom Arbeitsamt zwingt mich aber in eine Weiterbildung, obwohl ich Akademiker bin. Was kann ich machen? Bewerbungen schreibe ich derzeit ja noch in der vereinbarten Anzahl.

    Muss ich die Weiterbildung antreten, auch wenn diese fachlich völlig sinnfrei ist?

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

    Gruß,

    Sven Büchner

    • Sehr geehrter Herr Büchner,
      hier über die Kommentarfunktion kann eine Rechtsberatung nicht erfolgen.
      Ich melde mich bei Ihnen unter der von Ihnen angegebenen Emailadresse.

      Mit freundlichen Grüßen,
      Luisa Milazzo
      Rechtsanwältin

  2. Guten Abend
    meine Frage lautet wie folgt:
    inwieweit ist die Eingliederungsvereinbarung bei ALG 1 rechtswirksam?
    Kann mann mich santionieren wenn ich diese nicht unterschreibe?
    Die Eingliederungsvereinbarung wird über die Jobbörse automatisch geschickt und zwar jedes mal aufs neue, bzw nach jedem Gesprächstermin mit den zu erfüllenden Aufgaben. Man sagte mir diese gilt auch ohne Unterschrift. In wie weit stimmt das?

    Herzlichen Dank
    M. Weinreiter

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