Kein Geld vom Jobcenter wegen Obdachlosigkeit?

Ein Jobcenter streicht rechtswidrig einem Obdachlosen vorläufig das Bürgergeld. Grund: Er hat Termine beim Jobcenter verpasst. Er hält sich nämlich in einer ländlichen Region auf. Zu Fuß dauert es viele Stunden bis zum nächsten Jobcenter. Und er hat kein Geld für Fahrscheine für Bus und Bahn. Da vermutet das Jobcenter eine unerlaubte Ortsabwesenheit. Und wer sich nicht im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters befindet, hat auch keinen Anspruch auf Bürgergeld.

Die Folge: Der Obdachlose kann sich nichts mehr kaufen: Auch kein Essen oder Trinkwasser. Erst eine einstweilige Anordnung vom Sozialgericht hilft. Das Sozialgericht verpflichtet das Jobcenter, das Bürgergeld sofort wieder auszuzahlen. Kurz darauf bekommt der Obdachlose endlich sein dringend zum Leben notwendiges Geld. Das Jobcenter hätte nicht einfach eine Ortsabwesenheit annehmen dürfen, nur weil der Obdachlose bei Terminen gefehlt hat – auch nicht, weil er bestimmte Unterlagen nicht eingereicht hat, weil ihm das Jobcenter nicht erklärt hat, wozu es die brauchen könnte.

Hier finden Sie die Entscheidung:

Tatsächlich ist in § 7b SGB II geregelt:  „Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Leistungen, wenn sie erreichbar sind. Erreichbar sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, wenn sie sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten und werktäglich dessen Mitteilungen und Aufforderungen zur Kenntnis nehmen können.“

Wenn sich Erwerbsfähige ohne vorherige Erlaubnis des Jobcenters außerhalb des näheren Bereich eines Jobcenters befinden, haben sie also wirklich keinen Anspruch auf Bürgergeld.

Aber: Damit ist nur gemeint, dass diese Leute nicht einfach so verreisen dürfen, wenn sie ihr Bürgergeld bekommen wollen. Das ist schon problematisch genug. Die Regel ist ganz sicher nicht dafür gedacht, Menschen in bestimmten ländlichen Gebieten Deutschlands komplett vom Bürgergeld auszuschließen – auch wenn von dort ein Jobcenter zu Fuß wirklich nicht erreichbar ist, auch wenn die Menschen kein Geld für Fahrscheine für Bus und Bahn haben und auch dann nicht, wenn es in einer Region gar keinen Bus und keine Bahn gibt.

Der Obdachlose hätte ohne anwaltliche Hilfe sein lebensnotwendiges Bürgergeld nicht bekommen. Doch nicht alle Obdachlosen finden Zugang zu anwaltlicher Hilfe. Das gelingt nicht einmal allen Menschen, die eine Wohnung haben. Insofern ist es hochproblematisch, wenn Jobcenter Menschen rechtswidrig lebensnotwendige Leistungen verwehren. Ja, der Rechtsstaat funktioniert, aber nur für die Menschen, die es schaffen, ihn in Anspruch zu nehmen.

Hetze gegen angeblich faule Menschen kann die Beschäftigten in Jobcentern zu rechtswidrigem Verhalten verleiten. Und wenn die Betroffenen sich nicht dagegen wehren können, kann es für sie sehr gefährlich werden. Selbst wer schon ganz unten in der Obdachlosigkeit angekommen ist, wird dann von unserem Sozialstaat im Stich gelassen.

Das Bürgergeld braucht keine Reformen für mehr Druck auf Arbeitslose, sondern unser Land braucht Jobcenter, die sich von sich aus an Recht und Gesetz halten – ohne dass es dafür erst ein Sozialgericht braucht. Dann haben die Sozialgerichte auch Zeit, über wirklich unklare Fälle zu entscheiden.

Sozialleistungen für unfreiwillig Arbeitslose

In letzter Zeit höre und lese ich häufig eine Behauptung: Bürgergeld bekämen Menschen, die nicht arbeiten wollen, obwohl sie arbeiten können. Dabei ist Bürgergeld nur eine Leistung für Menschen, die arbeiten können und wollen oder die nicht oder nur sehr eingeschränkt arbeiten können.

Wer fordert, dass Menschen kein Bürgergeld bekommen sollen, wenn sie arbeiten können, meint oft: Wer nicht arbeiten will, soll dazu gezwungen werden. Aber die Forderung bedeutet in Wirklichkeit leider meist: Wer arbeiten kann und will, aber trotzdem keine leistbare auskömmliche Arbeit hat, soll verelenden oder sterben.

Denn es stimmt einfach nicht, dass jeder arbeitsfähige Mensch auch eine auskömmliche leistbare Arbeit finden kann. Wir sind zu großen Teilen eben nicht selbst unseres Glückes Schmied. Es gibt viele Gründe, warum Menschen ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig mit Arbeit verdienen können, obwohl sie arbeitsfähig sind. Zum Beispiel geben viele Betriebe Menschen wegen deren Behinderung oder Abstammung keine Arbeit. Oder sie geben ihnen nur so schlecht bezahlte Arbeit, dass es zum Leben nicht reicht.

Wer wirklich ein zumutbares Stellenangebot ablehnt, wird beim Bürgergeld sanktioniert: Es gibt eine Kürzung – erst um 10%, dann um 20% und schließlich um 30%. Und seit dem 28.3.2024 dürfen die Jobcenter das Bürgergeld sogar wieder komplett streichen, während eine Person eine konkret verfügbare Arbeit ablehnt, die deren Lebensunterhalt sichern würde.

Ende August ist mir ein Artikel von Stefan Willeke in der Zeit aufgefallen („Ich bin doch keine Maschine“, Zeit vom 28.8.2025). Das ist ein ganzseitiger Text über einen Langzeitarbeitslosen, der Bürgergeld bekommt – mit großem Foto und echtem Namen. Das allein hätte ich so schon nicht in der Zeit erwartet, denn welchen Sinn könnte es haben, einen Menschen auf diese Weise öffentlich bloßzustellen? Das habe ich auch Herrn Willeke gefragt und warte auf Antwort.

In diesem Artikel wird aber auch der Chef des Jobcenters Halle zitiert und diese Zitate haben mich als Rechtsanwältin doch sehr verwundert. Der Langzeitarbeitslose bekomme nach Angaben des Jobcenter-Chefs seit Jahren Stellenangebote, die er ablehnt, und an einem angebotenen Kooperationsplan zur Wiedereingliederung in Arbeit habe der Arbeitslose kein Interesse gehabt. Sanktionen seien bei Bürgergeldempfängern fast nicht möglich, weil die rechtlichen Hürden extrem hoch seien.

Der im Zeit-Artikel vorgestellte Langzeitarbeitslose hat mir inzwischen mitgeteilt, dass er nie einen Vermittlungsvorschlag vom Jobcenter abgelehnt habe und dass ihm das Jobcenter Halle auch nie einen Kooperationsplan angeboten habe. Er bemüht sich gerade um eine Gegendarstellung in der Zeit.

Aber schon vorher kam mir die Sache sehr seltsam vor: Was der Jobcenter-Chef da gesagt haben soll, kann von der Rechtslage her nämlich gar nicht sein. Wenn der Langzeitarbeitslose wirklich den Kooperationsplan und konkrete Stellenangebote seit Jahren verweigert hätte, dann wären die Hürden für eine Kürzung alles andere als hoch.