Plädoyer für Selektionsfreiheit im deutschen Schulsystem

Ein Kommentar von Rechtsanwältin Luisa Milazzo

zur Entscheidung des Landgerichts Köln vom 17.07.2018, Az: 5 O 182/16 wegen Amtshaftung für fehlerhafte Beschulung an einer Förderschule für geistig Behinderte

Alltag in Deutschland: Ein Kind wird als geistig behindert eingestuft und einer Förderschule zugewiesen. Später zeigt sich, dass in diesem Menschen weit mehr steckt, als die damaligen Gutachten vermuten ließen. Der mittlerweile Erwachsene schafft seinen Hauptschulabschluss mit guten Ergebnissen. Neu in Deutschland: Ein Gericht entscheidet, dass dieser Mensch Anspruch auf Schadenersatz hat, weil er seinen Weg lange Zeit nicht gehen durfte.

Hierzulande greifen Erwachsene schon früh in die Biographie von Kindern ein. Ihnen wird unterschiedliches Bildungspotential zugetraut, was sich nicht zuletzt an der immer noch üblichen Aussonderung junger Menschen in sogenannte Förderschulen zeigt.

Das Landgericht Köln nun hat entschieden, dass einem dieser ausgesonderten Menschen Ersatz für die ihm hierdurch entstandenen Schäden zusteht. Noch sind Rechtsmittel dagegen möglich und das letzte Wort dazu ist noch nicht gesprochen.

Dieses Ergebnis ist erfreulich für den Betroffenen Nenad M., der froh ist endlich eine Bestätigung dafür zu haben, nicht geistig behindert zu sein. Schaut man sich die Entscheidung jedoch genauer an, so ist diese nicht so weitgehend, wie es die Schlagzeilen dazu vielleicht vermuten lassen:

Ein Grundsatzurteil gegen die Selektion junger Menschen ist das noch lange nicht, denn die Kompetenz der Schulen und Schulbehörden, nach angeblicher Leistungsfähigkeit zu selektieren, hinterfragt diese Entscheidung nicht. Die Behörde hätte genauer hinsehen müssen. Mehr sagt das Landgericht nicht dazu.

Hinterher ist man immer schlauer. Davon können auch ältere Erzieherinnen und Erzieher ein Lied singen, wenn ihnen vermeintlich dumme Kinder später als Bankdirektor oder Ärztin über den Weg laufen.

Die Lösung ist nicht die vielfach geforderte, aber falsch verstandene Inklusion in Form von Einheitsschulen. Eine Schule für alle kann ähnlich gut Chancen verbauen, wie verschiedene Schulen. Verschiedene Schulen können bisweilen weit besser einem Menschen die volle und freie Entwicklung der eigenen Persönlichkeit und des eigenen Potentials ermöglichen, als es eine Schule für alle leisten könnte.

Was sich ändern muss, ist das Vertrauen in Intelligenztests und Schulnoten zur Beurteilung des Potentials junger Menschen. Nicht unüblich sind höchst unterschiedliche Ergebnisse in Intelligenztests, wenn Menschen mehrfach getestet werden. Der Selbsttest zeigt: Von Lernbehinderung bis Hochbegabung war auch bei mir alles dabei. Hätte mich jemand anhand des Tests eingestuft, der mir eine Lernbehinderung attestierte, wäre es nicht leicht für mich geworden, später zwei juristische Staatsexamina zu absolvieren. Auch in der Anwaltspraxis sind mir derartig unterschiedliche Testergebnisse untergekommen und wer sich wissenschaftlich mit Mehrfachtestung der Intelligenz beschäftigt, stellt fest: Besonders wenn Kinder psychische Störungen, wie zum Beispiel ADHS, aufweisen, unterscheiden sich die Testergebnisse oft stark.

Auch Schulnoten oder die Existenz von Behinderungen, wie etwa der Trisomie 21, eigenen sich nicht als Selektionsmaßstäbe. Das zeigen Geschichten wie die von Pablo Pineda (er schaffte einen Hochschulabschluss und hat Trisomie 21) oder dem erfolgreichen Arzt Steffen Rehm, der sein Abitur mit einem Schnitt von nur 4,0 absolvierte.

Ich plädiere ganz entschieden für Selektionsfreiheit an deutschen Schulen. Niemand hat das Recht, in die Biographie anderer Menschen einzugreifen und diesen Bildungschancen zu verwehren und was Hänschen nicht lernt, könnte Hans trotzdem meistern.