Der Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz

In einigen Tagen ist es soweit. Der Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz kommt. Kinder haben nach dem SGB VIII ein Recht auf Betreuung außerhalb der Familie. Ab August 2013 können Eltern einen Krippenplatz für Kinder ab dem ersten Geburtstag bis zum dritten Geburtstag einklagen.  Für Kinder ab dem dritten Geburtstag besteht der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz schon lange.

Doch was bedeutet das konkret? Was passiert, wenn ein Kind keinen Platz in der Krippe oder im Kindergarten bekommt?

In diesem Fall müssen sich die Eltern zunächst an das Jugendamt wenden. Sie sollten das bereits ein halbes Jahr bevor der Platz benötigt wird tun, und zwar in Form einer schriftlichen Anmeldung für einen Kitaplatz.
Sie müssen sich auch nicht mit einer unzumutbaren Einrichtung abspeisen lassen, die zum Beispiel in unzumutbarer Entfernung zu Ihrem Wohnort liegt. Wenn Sie rechtzeig ein halbes Jahr vorher Ihren Bedarf anmelden, haben Sie sogar das Recht, sich die Einrichtung auszusuchen. (Die Angabe von Zweit- und Drittwünschen ist sinnvoll!)

Ihr Kind kann dann nur aus Kapazitätsgründen abgelehnt werden. Und eine Ablehnung aus Kapazitätsgründen darf auch nicht willkürlich erfolgen, sondern es muss eine gerechte Auswahl zwischen allen Bewerbern durchgeführt werden. Leider wird das in Leipzig derzeit nicht so umgesetzt, wie es sein sollte. Ein gerechtes Verteilungssystem der Plätze fehlt immer noch.

Schickt das Jugendamt dann einen ablehnenden Bescheid, so können die Eltern gundsätzlich einen Platz einklagen.Wo es aber keinen Platz gibt, wird sich auch keiner  einklagen lassen.

Für diesen Fall gibt es aber einen Anspruch auf Erstattung von Kosten, die deswegen entstehen. Dann können Sie zum Beispiel die Kosten für die Unterbringung in einer privaten Kinderkrippe oder einem privaten Kindergarten einklagen, soweit diese den Elternbeitrag für eine öffentliche Kindertagesstätte überschreiten.
Es können auch die Kosten für Tagespflege durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater geltend gemacht werden, soweit diese höher liegen als der Elternbeitrag für eine öffentliche Kindertagesstätte.

Doch was passiert, wenn es auch nicht gelingt, eine private Kindertagesstätte oder einen sonstigen Betreuungsplatz zu finden?

In diesem Falle können Sie Schadenersatz einklagen, z.B. für einen Verdienstausfall, der Ihnen dadurch entsteht.

Falls alles zu lange dauert, kann ein Eilverfahren bei Gericht gegebenenfalls sinnvoll sein.

Geben Sie sich nicht mit den Informationen zufrieden, die Sie beim Jugendamt erhalten, da diese oftmals falsch oder unzureichend sind. Wenn viele Menschen ihre Ansprüche auch gerichtlich durchsetzen, baut das Druck auf, den die Stadt spürt. Der Ausbau der Kitaplätze kann dann genauso wenig aufgeschoben werden, wie die Einführung einer gerechten Verteilung der vorhandenen Plätze.