Anwaltskosten

Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe

Wenn Sie sich die normalen Anwaltsgebühren nicht leisten können, gibt es in vielen Fällen die Beratungshilfe und/oder die Prozesskostenhilfe bzw. VerfahrenskostenhilfeHier und hier können Sie sich darüber informieren. Die anwaltliche Hilfe kostet dann nur 15 € Eigenanteil pro Angelegenheit.

Rechtsschutzversicherung

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, so springt diese in einigen Fällen ein. Wichtig ist dabei, dass Sie im Einzelfall prüfen, ob die Versicherung auch wirklich zahlt. Im Sozialrecht greifen Rechtschutzversicherungen wenn überhaupt in der Regel erst, wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Erkennbar ist dies zum Beispiel, wenn in Ihrem Versicherungsvertrag von „Sozialgerichtsschutz“ die Rede ist.  Strafrecht ist oft nicht enthalten oder nur wenn es um fahrlässige Taten geht. Nur wenn die Rechtschutzversicherung grundsätzlich greifen kann, kann ich eine Deckungszusage bei Ihrer Versicherung anfordern.

Selbstzahlende

Was anwaltliche Hilfe kostet, ist gesetzlich geregelt im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Den Preis zu ermitteln ist deshalb oft gar nicht so einfach und erst ganz am Ende der Anwaltstätigkeit steht die entgültige gesetzliche Gebührenhöhe fest.

Einige Gebühren hängen vom sogenannten Gegenstandswert ab. Der Gegenstandswert ist der in Geld bezifferte Wert dessen, worum es geht. Mit einer Tabelle und einem Gebührenverzeichnis wird dann abgerechnet.

Insbesondere im Sozialrecht und auch im Strafrecht fallen dagegen in vielen Fällen sogenannte Betragsrahmengebühren an. Das heißt, das Gesetz schreibt vor, in welchem Rahmen sich die Gebühr zu bewegen hat (z.B. 40-360 € für die Grundgebühr in Strafsachen).

Ansonsten gibt es teils auch Festgebühren. Das Gesetz schreibt dabei direkt eine bestimmte Gebührenhöhe fest, wie z.B. bei den oben genannten 15 € Eigenanteil für die Beratungshilfe.

Gebührenvereinbarung

Für reine Beratung, ein Gutachten oder Mediation soll die Gebühr individuell oder durch allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden (§34 RVG). Für Verbraucher darf außerdem eine Erstberatung netto nicht mehr als 190 € kosten.

Daneben können Sie auch allgemein die Gebührenhöhe mit mir vereinbaren, statt die Abrechnung nach dem RVG zu wählen. Der Vorteil ist, dass Sie hier zumindest im außergerichtlichen Bereich vorab klären können, was die Sache kosten soll.

In Gerichtsverfahren muss die vereinbarte Gebühr  aber mindestens so hoch sein, wie die gesetzliche Gebühr, so dass ich ihnen hier leider fast nie sicher vorab den Höchstpreis nennen kann sondern nur schätzen kann.

Die Kosten bei Gebührenvereinbarungen und für Erstberatungen mache ich vor Allem von Ihrer finanziellen Situation abhängig. Daneben kommt es auch darauf an, wie bedeutsam, umfangreich und wie schwierig die Tätigkeit ist und welches Haftungsrisiko ich eingehe.

Richtwerte für die Kosten einer Erstberatung in meiner Kanzlei

Für Verbraucher darf eine Erstberatung höchstens 190 € netto kosten. Eine durchschnittliche Erstberatung kostet für Menschen mit ausreichendem Einkommen und/oder Vermögen bei mir 90 € bis 120 € brutto. Bei Geringverdienern und Sozialleistungsempfängern, die keine Beratungshilfe bekommen, ist eine Erstberatung dagegen auch für ca. 40-70 € möglich.

Sollten Sie sich auch das nicht leisten können und trotzdem keine Beratungshilfe bekommen, obwohl Sie anwaltliche Hilfe brauchen, hilft Ihnen hoffentlich mein Artikel über Probleme bei der Beantragung der Beratungshilfe weiter.