Arbeitsmarktrente

Die Arbeitsmarktrente gehört dem Recht der Rente wegen Erwerbsminderung an. Sie wird in bestimmten Fällen gewährt bei Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch in Teilzeit arbeiten können, die aber theoretisch noch mehr als 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können.

Diese Menschen erhalten im Normalfall nur eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung die deutlich niedriger ist, als die Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Praktisch haben diese Menschen bisweilen keine Möglichkeit, eine entsprechende Teilzeitstelle zu finden. Sie können daher, wenn es für Sie auf dem Arbeitsmarkt keine geeigneten Teilzeitstellen gibt, Anspruch auf volle Rente wegen Erwerbsminderung haben. Man spricht hier vom verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt und in Folge dessen von einer Arbeitsmarktrente.

Wird eine Arbeitsmarktrente verwehrt, können im Einzelfall ein Widerspruch sowie Klage eine Klage vor dem Sozialgericht angebracht sein.

Arbeitslosengeld 1(Alg 1)

Arbeitslosengeld 1 ist eine Versicherungsleistung aus der Arbeitslosenversicherung, und ist im SGB III geregelt. Im Normalfall erhalten Menschen Alg 1 nur bei Arbeitslosigkeit, das heißt, wenn sie nicht oder nur weniger als 15 Wochenstunden erwerbstätig sind. Alg 1 erhalten nur Personen, die zuvor ausreichend lange in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.

Rechtliche Probleme im Zusammenhang mit dem Alg 1 treten zum Beispiel in folgenden Fällen auf:

– Wenn unklar ist, ob eine Person überhaupt erwerbsfähig ist (oft greift in diesem Fall die sogenannte Nahtlosigkeisregelung)

– Wenn Sperrzeiten verhängt werden

– Im Zusammenhang mit sogenannten Eingliederungsvereinbarungen